Suchtprävention gemäß § 22 KCanG — Ihr Schutz ist unser Auftrag
Unsere Präventionsarbeit
Gemäß § 22 KCanG ist der Verein zur Suchtprävention und Gesundheitsaufklärung verpflichtet. Ein ausgebildeter Präventionsbeauftragter steht allen Mitgliedern vertraulich zur Verfügung.
Einzelberatung
Persönliche und vertrauliche Beratung durch den Präventionsbeauftragten bei Fragen zum Konsumverhalten und gesundheitlichen Risiken.
Informationsmaterial
Bereitstellung von Aufklärungsmaterial zu Risiken, Wechselwirkungen und sicherem Umgang — gemäß den Empfehlungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Jugendschutz
Strenge Altersverifikation und konsequenter Ausschluss Minderjähriger. Kein Konsum in der Nähe von Schulen, Kindertagesstätten oder Spielplätzen (§ 5 KCanG).
Präventionsbeauftragte/n kontaktieren
Alle Anfragen an den Präventionsbeauftragten werden streng vertraulich behandelt. Die Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich bei gesetzlicher Verpflichtung.
Präventionsbeauftragte/r
[NAME PRÄVENTION]
[EMAIL]
Ausgebildet gemäß § 22 KCanG. Alle Anfragen werden vertraulich behandelt.